Infos für Angehörige des Zivilschutzes Weinland (ADZS)
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06.04.2022
Dienstverschiebung
Dienstverschiebung: Art. 36 Abs. 1 Zivilschutzverordnung ZSV: Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht. Beilage in jedem Fall notwendig: Bestätigung z.B. des Arztes (es werden nur Originalzeugnisse akzeptiert), der Schule usw.
Jeder Schutzdienstpflichtige hat seine beruflichen und privaten Obliegenheiten nach dem Dienst zu richten.
Solange das Gesuch nicht schriftlich bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Um das Telefonaufgebot im Katastrophenfall sicherzustellen, sind wir auf Ihre aktuellen Kontaktdaten angewiesen:
• Handynummer
• Privatanschluss, falls vorhanden
• Telefonnummer Geschäft
• E-Mailadresse Privat
Bitte teilen Sie uns Änderungen umgehend mit: sekretariat@zivilschutz-weinland.ch
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